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Die Vertreter des französischen Volkes, die als Nationalversammlung konstituiert
sind, haben in der Erwägung, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die
Mißachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen für die öffentlichen
Mißstände und die Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer
feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und geheiligten
Rechte des Menschen niederzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern
der Gesellschaft stets gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte
und Pflichten erinnert werden; damit die Handlungen der gesetzgebenden
wie der vollziehenden Gewalt jederzeit mit dem Zweck einer jeden politischen
Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden;
damit die Beschwerden der Bürger, von nun an auf einfache und unbestreitbare
Grundsätze gegründet, jederzeit der Bewahrung der Verfassung und dem Wohle
aller dienen.
Demzufolge
anerkennt und verkündet die Nationalversammlung in Gegenwart und unter
dem Schutze des allerhöchsten Wesens die folgenden Menschen- und Bürgerrechte:
Artikel
1 - Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben
es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet
sein.
Artikel 2 - Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung
der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht
auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das
Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Artikel
3 - Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach beim Volke.
Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht
ausdrücklich von ihm ausgeht.
Artikel 4 - Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was
einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines
jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der
Gesellschaft den Genuß eben dieser Rechte sichern. Diese Grenzen können
nur durch das Gesetz bestimmt werden.
Artikel 5 - Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die
der Gesellschaft schaden. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist,
darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun,
was es nicht befiehlt.
Artikel
6 - Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger
haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung
mitzuwirken. Es muß für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen.
Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren
Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer
Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und
Stellungen zugelassen.
Artikel 7 - Niemand darf angeklagt, verhaftet oder gefangengehalten
werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nur
in den von ihm vorgeschriebenen Formen. Wer willkürliche Anordnungen verlangt,
erläßt, ausführt oder ausführen läßt, muß bestraft werden; aber jeder
Bürger, der kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muß sofort
gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar.
Artikel
8 - Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar
notwendig sind, und niemand darf anders als aufgrund eines Gesetzes bestraft
werden, das vor Begehung der Straftat beschlossen, verkündet und rechtmäßig
angewandt wurde.
Artikel
9 - Da jeder solange als unschuldig anzusehen ist, bis er für schuldig
befunden wurde, muß, sollte seine Verhaftung für unumgänglich gehalten
werden, jede Härte, die nicht für die Sicherstellung seiner Person notwendig
ist, vom Gesetz streng unterbunden werden.
Artikel 10 - Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser
Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz
begründete öffentliche Ordnung stört.
Artikel 11 - Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist
eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden,
schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den
Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.
Artikel 12 - Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte
erfordert eine öffentliche Gewalt; diese Gewalt ist also zum Vorteil aller
eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut
ist.
Artikel
13 - Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben
ist eine allgemeine Abgabe unerläßlich; sie muß auf alle Bürger, nach
Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden.
Artikel
14 - Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter
die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, diese frei zu
bewilligen, ihre Verwendung zu überwachen und ihre Höhe, Veranlagung,
Eintreibung und Dauer zu bestimmen.
Artikel 15 - Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten
Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.
Artikel
16 - Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht
gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.
Artikel 17 - Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes
Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, daß die gesetzlich
festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher
eine gerechte Entschädigung festgelegt wird.
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